FREIHEITSENTZIEHENDE MASSNAHMEN
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rund um das Thema Freiheitsentziehende Massnahmen
FREIHEITSENTZIEHENDE MASSNAHME
Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM)?
Fixieren des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen
- Bettgitte
- Bauchgurte, Sitzgurte, Leibgurte
- Schutzdecken, Betttücher, Schlafsäcke
- Therapie- / Stecktische am Rollstuhl
- Sicherheitsgurte am Rollstuhl
- Handfessel / Fußfessel
Einsperren des Betroffenen
- Absperren der Hauses oder des Zimmers
- Verriegelung der bekannten und benutzbaren Ausgänge
- Komplizierte Schließmechanismen an Türen
- Hoch angebrachte Türgriffe
- Drehknaufe
Sedierende Medikamente
Schlafmittel und Psychopharmaka, wenn sie gegeben werden um:
- Den Betreuten an der Fortbewegung im Haus oder am Verlassen zu hindern
- Die Pflege zu erleichtern
- Ruhe im Haus oder der Wohnung herzustellen
Medikamente fallen unter FEM, wenn sie gezielt eingesetzt werden, um den nicht unterge-brachten Betreuten am Verlassen seines Aufenthaltsortes zu hindern (§ 1906 BGB). Die ärztliche Verordnung von Psychopharmaka ist auch dann genehmigungspflichtig, wenn die Nebenwirkungen dieser Medikamente bei den Bewohnern zu erheblicher Reduzierung ihres Bewegungsdrangs führt (Vormundschaftsgericht Frankfurt).
Sonstige Vorkehrungen
- Zurückhalten am Hauseingang durch Personal
- Wegnahme von Bekleidung und Schuhen
- Wegnehmen von Sehhilfen
- Wegnahme von Fortbewegungsmittel (Rollstuhl, Gehwagen)
- Der Einsatz von Personenortungs- oder Sendeanlagen stellt gemäß § 1906 BGB noch keine Freiheitsbeschränkung dar. Eine FEM tritt jedoch ein, sobald ein Patient zum Beispiel am Verlassen des Hauses gehindert wird.
Grundsätzlich stellen alle Maßnahmen, die den Betroffenen daran hindern sollen, sei-nen Aufenthaltsort zu verändern eine freiheitsentziehende Maßnahme dar. Die Art der Maßnahme ist hierbei nachrangig.
WARUM KOMMT ES ZU FEM?
- Sturzgefahr
- Herausforderndes Verhalten, wie zum Beispiel gesteigerter Bewegungsdrang, Aggressivität
- Umsetzung medizinischer/pflegerischer Maßnahmen zum Beispiel Infusionstherapie (Seltener in der stationären Altenpflege)
NEUE ERKENNTNISSE
- Beim Einsatz von FEM bei Sturzgefahr treten in der Regel nicht weniger Stürze auf, die auftretenden Stürze haben jedoch meist schwerwiegendere Folgen, da z. B. beim Sturz über das Bettgitter schwerere Verletzungen auftreten.
- Freiheitsbeschränkende Maßnahmen, „…sollten keinesfalls zum Zweck der Sturzprävention eingesetzt werden. Oberste Prämisse in der Pflege sturzgefährde-ter Patienten / Bewohner müssen der Erhalt und die Förderung der sicheren Mobi-lität haben…“
- Unruhige Patienten werden durch eingesetzte FEM häufig noch unruhiger, so dass mehr Psychopharmaka gegeben werden müssen.
- Bekannte Todesfälle durch Fixierungen, in der Literatur werden Todesfälle durch Strangulation bei den Einsätzen von Bauchgurten sowie Patientenschutzdecken berichtet. Ferner ist durch die erhöhte Stressbelastung sowie Immobilität unter ei-ner Fixierung von gesundheitsschädlichen Schädigungen auszugehen.
JURISTISCHE ASPEKTE
Artikel 2 Grundgesetz: Persönliche Freiheitsrechte
- Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
- Jeder hat das Recht auf Leben in körperlicher Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes ein-gegriffen werden.
Artikel 104 Grundgesetz: Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung
- Nur auf Grundlage eine förmlichen Gesetzes. Verbot seelischer und körperlicher Misshandlung.
- Richterliche Anordnung für Freiheitsentziehung notwendig. Selbst die Polizei darf nur bis zu 24 Stunden im Gewahrsam halten.
Strafrechtliche Aspekte
- Fixierungen können den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) erfüllen, wenn weder das Einverständnis des Betroffenen (bei Einwilligungsfähigkeit) noch die Zustimmung des Betreuers sowie eine Genehmigung des Vormund-schaftsgerichtes noch ein rechtfertigender Notstand vorliegen.
- Bei fehlerhaften, aber auch bei unterlassenen Fixierungen können die Voraussetzungen für Körperverletzung und Tötungsdelikte erfüllt sein.
Obhuts- und Fürsorgepflichten / Verkehrssicherungspflicht
- Schutz des Patienten vor Schädigungen
In der Rechtsprechung erfolgt eine Abwägung zwischen den verschiedenen Gesetzen, dass Grundrecht auf Freiheit wird zunehmend hoch gewichtet.
Auch bei Schadenersatzforderungen der Krankenkassen gegenüber Pflegeeinrichtungen, wird berücksichtigt, dass eine freiheitsentziehende Maßnahme keinesfalls immer erfolgen muss, sondern dass die Freiheitsrechte zu berücksichtigen sind.
Schlussfolgerungen
- Aufgrund der beschriebenen Tragweite des Einsatzes von FEM ist dieser genau abzuwägen.
- In jedem Fall sind alternative Maßnahmen, die die Freiheit nicht oder nur in gerin-gerem Ausmaß einschränken, zu prüfen.
- Es ist nicht so, dass eine unterlassene Fixierung automatisch zu Haftungsproble-men führt. Im Einzelfall kann eine unterlassene Fixierung jedoch zu Haftung oder zu einem Straftatbestand führen.
- Die Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Sicherheit der Betroffenen beste-hen auch bei einem Wiederspruch des Betreuers bzw. Bevollmächtigten fort. Dies bedeutet das unter Umständen, dass über das Gericht bzw. bei rechtfertigendem Notstand entsprechende Maßnahmen einzuleiten sind.
- Die Fixierung stellt einen massiven Eingriff in die Grundrechte dar, der ohne die entsprechenden Gründe / Zustimmung / Beschluss den Straftatbestand der Frei-heitsberaubung erfüllt.
Bei wirksamer Einwilligung der Betroffenen / des Betroffenen liegt eine Freiheitsentziehung nicht vor. Die Einwilligung legitimiert die Maßnahme.
Wann liegt eine wirksame Einwilligung der Betroffenen/des Betroffenen vor?
Die Wirksamkeit der Einwilligung in eine Maßnahme setzt zunächst die klar geäußerte Zustimmung der Betroffenen / des Betroffenen voraus. Die Betroffene / der Betroffene muss aber auch einwilligungsfähig sein, wofür nach ganz überwiegender Auffassung die sogenannte natürliche Einsichtsfähigkeit genügt.
Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich. Sie / Er muss aber in der Lage sein, Wesen, Be-deutung und Tragweite der Maßnahme zu erkennen. Wenn die Betroffene / der Betroffe-ne in seiner (Fort-) Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird, muss auch für Maßnahmen im familiären / häuslichen Bereich seine wirksame Einwilligung, oder bei Einwilligungs-unfähigkeit die seiner rechtlichen Betreuerin / seines rechtlichen Betreuers, oder seiner Bevollmächtigten / seines Bevollmächtigten vorliegen. Dem gesetzlichen Vertreter muss die Befugnis dazu ausdrücklich übertragen sein. Bei der Einwilligung muss sich die Be-treuerin / der Betreuer bzw. die Bevollmächtigte / der Bevollmächtigte am Wohl des Be-troffenen orientieren.
Beachten Sie, dass auch die Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen in der eigenen Wohnung genehmigungspflichtig sein kann, wenn die Betroffene / der Betroffene ausschließlich durch fremde ambulant Pflegende versorgt wird. Die eige-ne Wohnung wird nach der Rechtsprechung dann eine sonstige Einrichtung (vgl. § 1906 Abs. 4 BGB).
Wer entscheidet über freiheitsentziehende Maßnahmen?
Als erstes ist immer zu fragen, ob die Betroffene / der Betroffene selber über die Maßnahme entscheiden kann, d. h. entscheidungsfähig ist und in die Maßnahme einwilligt. Kann die Betroffene / der Betroffene nicht mehr selbst einwilligen, ist die Einwilligung der rechtlichen Betreuerin / des rechtliche Betreuers oder der Bevollmächtigten / des Bevollmächtigten mit dem entsprechenden Aufgabenkreis erforderlich. Nur diese haben über die Maßnahmen zu entscheiden. Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft für sich berechtigen nicht zu freiheitsentziehenden Maßnahmen gegenüber der einwilligungs-unfähigen Betroffenen / dem einwilligungsunfähigen Betroffenen. Bei Fehlen einer rechtlichen Betreuerin / eines rechtlichen Betreuers oder einer wirksamen Bevollmächti-gung ist beim Vormundschaftsgericht die Anordnung einer rechtlichen Betreuung anzu-regen, der / dem die Befugnisse (Aufgabenkreise) zur Einwilligung in die Maßnahme übertragen wird. Liegt keine Einwilligung der Betroffenen / des Betroffenen oder seines rechtlichen Vertreters vor, ist zu beachten, dass sich strafbar macht, wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt (§ 239 Strafgesetzbuch).
Erforderlich ist daher ein weiterer Rechtfertigungsgrund. Ein solcher liegt vor, wenn eine gegenwärtige, unmittelbare und konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Betroffenen / des Betroffenen besteht und nur durch die freiheitsentziehenden Maß-nahmen abgewendet werden kann (rechtfertigender Notstand § 34 StGB). Die Maßnah-men sind zeitlich auf die Abwendung der Gefahr zu begrenzen.
WANN SCHADEN FREIHEITSENTZIEHENDE MASSNAHMEN?
Einerseits müssen verwirrte Menschen davor geschützt werden, sich selbst zu gefähr-den, zum Beispiel durch das Weglaufen aus der eigenen Wohnung auf eine Hauptver-kehrsstraße oder einen Sturz aus dem Bett oder Rollstuhl. Die Sorge um den betroffenen Menschen, für den man sich als Angehörige / Angehöriger oder als Pflegedienst verant-wortlich fühlt, ist groß. Andererseits bedeutet Fürsorge auch, die grundgesetzlich garan-tierten Freiheitsrechte eines Menschen und seine Bewegungsmöglichkeiten und Fähig-keiten nicht einzuschränken. Daneben können freiheitsentziehende Maßnahmen, die eigentlich dem Schutz der Betroffenen / des Betroffenen dienen sollen, diesen zusätzlich gefährden.
Es können zum Beispiel…
- Ängste und Unruhezustände auftreten
- stressbedingte Herz-Kreislauf- und Atemprobleme, wie z. B. Blutdruckkrisen, Ersti-ckungsanfälle, bis hin zum Herzstillstand auftreten
- große Traurigkeit, Verlust des Lebensmutes, der Selbständigkeit und der Selbstbe-stimmung bis hin zu einem totalen Rückzug beobachtet werden
- belastende Verhaltensweisen, wie körperlich oder verbal aggressives Verhalten (kratzen, beißen, spucken, schlagen, schimpfen, schreien,…) durch die freiheits-entziehenden Maßnahmen erst ausgelöst oder verstärkt werden
- freiheitsentziehende Maßnahmen dazu führen, dass Essen, Trinken, Medikamen-te verweigert werden oder dass notwendige Pflegemaßnahmen abgelehnt werden
- freiheitsentziehende Maßnahmen Ursache für schwere Unfälle, auch mit tödli-chem Ausgang sein, z. B. wenn die betroffenen Menschen allein sind und versuchen, sich aus der für sie misslichen Lage zu befreien (z. B. über das Bettgitter steigen oder unter den Gurten durchrutschen wollen)
- durch die fehlende Möglichkeit, sich zu bewegen, die Muskulatur abgebaut werden
- sich Sturzgefahren sogar erhöhen
- sich Fehlstellungen in den Gelenken entwickeln
- zu niedriger Blutdruck und Schwindel auftreten
- Blasen- und Darmprobleme entstehen
- sich gefährliche Infektionen, wie z. B. eine Lungenentzündung entwickeln
ALTERNATIVEN ZU FREIHEITSENTZIEHENDEN MASSNAHMEN (FEM):
- Hüftprotektoren zur Reduktion der Verletzungsgefahr bei einem Sturz
- die Kleidung behindert nicht und ist leicht zu öffnen
- Gut sitzendes , geschlossenes Schuhwerk bzw. Anti-Rutsch Socken
- Mobilitätshilfen wie Rollator, Rollstuhl etc.
- Angepasste und funktionsfähige Seh- bzw. Hörhilfen
- Kopf- und Gelenkschutz
- die Beleuchtung ist ausreichend
- es sind keine Stolperfallen vorhanden (z. B. Teppiche)
- Haltemöglichkeiten in Bad und Flur
- Stabiles Mobiliar
- Vermeidung glatter Böden
- Treppen sind gut gekennzeichnet
- die Wege zur Toilette sind nicht verstellt
- die Flüssigkeitsaufnahme ist gesichert
- die Nahrungsaufnahme ist gesichert
- Kraft-Balance-Training zur besseren Steh- und Gehfähigkeit
- Gezielte Bewegungen, Spaziergänge werden durchgeführt
- Unruhige Zeiten (abends) sind durch Beschäftigung überbrücktToiletten- / Blasentraining zu festen Uhrzeiten
- Individuell angepasste Inkontinenzhilfe vorhanden
- Auffällige Nebenwirkungen der Medikation sind mit dem Arzt besprochen
- Emotionale Zuwendung (Beruhigung durch Gespräch)
- Beschäftigungsangebote (z. B. Küchenarbeit, Kartenspielen,…)
- Kommunikationshilfen bei Sprachproblemen mit Körpersignalen, wie Kopfnicken, Augenzwinkern, Handdrücken
- Therapien (Logopädie, Ergotherapie, Massage etc.)
- Matte vor dem Bett
- extra breites und / oder niedriges Bett (Niederflurbett)
- Gestaltung der Bettumgebung bzw. der unmittelbaren Wohnumgebung, gewohnte Einrichtung und Dekoration belassen
- Aktivitäten zu den früheren und aktuellen Gewohnheiten und Vorlieben im Ta-gesablauf anbieten und ermöglichen
- Eine Herdsicherung schaltet bei Gefahr (Überhitzung) oder nach einer bestimmten Zeit selbstständig den Herd aus. Der Herd kann erst nach Rückstellung der Siche-rung oder ganz normal nach Ablauf einer Sicherheitspause wieder eingeschaltet werden
- Ein Rauchmelder löst Alarm aus oder kann an eine Zentrale angeschlossen wer-den, die den Alarm dann überprüft
- Sensormatte
- Handschuhe für Erwachsene (mit Schaumstoff gepolsterte Handschuhe, damit sich die Betroffenen keine Sonden, etc. ziehen können)
- Leibbandage bzw. Overall, damit sich die Betroffenen keine Sonden, etc. ziehen können
- Ein Bewegungsmelder kann beispielsweise nachts durch eine automatische Beleuchtung das Sturzrisiko vermindern helfen
- Sturzsensoren werden am Körper getragen und können mit Stürzen verbundene Unfälle melden (Alarm erfolgt nur, wenn ein „echter“ Sturz stattfindet oder wenn die gestürzte Person nicht gleich wieder aufsteht)
WAS KÖNNEN SIE ALS PFLEGENDE ANGEHÖRIGE TUN, UM FREIHEITSENTZIEHENDE MASSNAHMEN ZU VERMEIDEN ODER NOTWENDIGE FREIHEITSENTZIEHENDE MASSNAHMEN SICHER ANZUWENDEN?
- lebensgeschichtliche Informationen dem ambulanten Pflegedienst zur Verfügung stellen, die zur Vermeidung und sicheren Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen relevant sind (z. B. hat sich gerne beschäftigt mit … Vorlie-ben / Interessen)
- sich mit den eigenen Ängsten (dem Betroffenen könnte etwas passieren, Haftungsängste) auseinandersetzen und mit anderen besprechen
- Abstand nehmen von der Auffassung, dass absolute Sicherheit im Leben besteht – ein gewisses Restrisiko bleibt und darf bleiben, wenn alles zur Vermeidung eines Schadens getan wurde (dies bestätigen auch aktuelle Urteile des Bundes-gerichtshofes)
- Sicherheit immer im Zusammenhang mit Lebensqualität und Freiheit sehen
- immer aus der Sicht der von der freiheitsentziehenden Maßnahme Betroffenen denken – die freiheitsentziehende Maßnahme und die Lage der Betroffene / des Betroffenen nachvollziehen (z. B. sich selbst in das Bett mit Bettgitter oder Bauch-gurt legen)
- sich für Beratung durch professionell Pflegende, die Erfahrungen aus anderen Pflegesituationen mitbringen, öffnen und über deren Vorschläge ernsthaft nach-denken
- sich über Krankheitsbilder, z. B. der Demenz informieren; Pflegekonzepte erler-nen, z. B. Validation (wertschätzende und fördernde Gesprächsführung mit der von einer Demenz betroffenen Person)
- sich über Alternativen, Behandlungsmöglichkeiten, z. B. bei psychomotorischer Unruhe informieren
- über Veränderungen des betroffenen Menschen mit dem Pflegedienst und / oder der Hausärztin / dem Hausarzt sprechen, denn Sie sind nah an der Situation des von freiheitsentziehenden Maßnahmen Betroffenen
- für die Sicherheit bei der Anwendung notwendiger freiheitsentziehender Maß-nahmen sorgen, die Durchführungshinweise beachten, nur zugelassene Hilfsmittel verwenden – z. B. kein Eigenbau von Bettgittern, kein Anbinden mit haus-haltsüblichen Materialien, wie z. B. Schnüre, Schlafanzughosen, Koffergurte, etc.

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