PFLEGEGERADE, PFLEGESACHLEISTUNG UND PFLEGEGELDLEISTUNGEN
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema Pflegegrade
PFLEGEGRADE
Für den Laien ist das komplexe System aus Pflegegeraden, Pflegesachleistung und Pflegegeldleistung nicht immer auf den ersten Blick zu verstehen. An dieser Stelle möchten wir Ihnen als profesioneller und bei allen Kranken- und Pflegekassen zugelassener Pflegedienst diese wichtigen Informationen kurz zusammenfassen.
So können Sie direkt erkennen, auf welche Leistungen Sie Anspruch haben und können dann selbst berechnen, wie viel Pflegegeld Sie als Pflegeperson nach Abzug der Pflegesachleistung noch von der Pflegekasse erhalten.
Die Pflegebürftigkeit wird durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt. Der Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen. Ihre Krankenkasse bietet entsprechende Formulare entweder auf der Internetseite an oder sendet diese auf Wunsch per Post zu. Der Pflegegrad wird durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) in einem Gutachten ermittelt. Nach der Antragsstellung bei der Pflegekasse (in der Regel auch Ihre Krankenkasse) wird der MDK einen Begutachtungstermin bekannt geben. Bei diesem Termin wird die Pflegebedürftigkeit des betroffenen ermittelt. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass es hilfreich sein kann, wenn ein Mitarbeiter des Pflegedienstes mit vor Ort ist. Dies kann ein langfristiges Widersprichsverfahren bereits im Keim ersticken.
Die Einstufung in einen Pflegegrad richtet sich hierbei nach dem täglichen Zeitaufwand bzw. nach den gesundheitlichen Einräschnkungen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehen.
Nach der Begutachtung erhalten Sie in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen den Bescheid über die Pflegeeinstufung.
Unterscheiden wird zwischen den Pflegegraden 1 – 5. Weiteres zu den unterschiedlichen Leistungen können Sie weiter unten im Text erfahren.
Ansprüche je nach Pflegegrad
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Zusätzlich besteht in allen Pflegegraden Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125,00 Euro monatlich.
DIE UNTERSCHIEDLICHEN LEISTUNGSARTEN
Wie bereits erwähnt gibt es unterschiedliche Möglichkeiten mit denen Sie Leistungen durch die Pflegeversicherung in Anspruch nehmen können.
Das Pflegegeld
Das Pflegegeld wird an die Pflegeperson ausgezahlt. Dies kann eine im Haushalt lebende Person, ein Familienmitglied oder ein Bekannter sein, der sich um den pflegebürftigen Menschen kümmert. Die Pflegeperson bekommt das Pflegegeld von der Pflegeversicherung ausgezahlt. Die Kassen prüfen nach § 37 jährlich oder halbjährlich, ob der Pflegebedürftige adäquat versorgt ist. Diese Begutachtung wird durch einen Pflegedienst durchgeführt. Stellt sich hierbei heraus, dass der Pflegebedürftige trotz Pflegeperson nicht entsprechend versorgt ist, so kann das Pflegegeld von der Kasse einbehalten werden.
Die Pflegesachleistung
Als Pflegesachleistungen werden die Leistungen bezeichnet, die durch einen profesionellen Leistungserbringer, wie einen Pflegedienst, erbracht werden. Wichtig ist hierbei, dass der Pflegedienst über eine entsprechende Kassenzulassung nach SGB XI verfügt. Dies ist übrigens bei allen Standorten der aleesia so gegeben. Aufgrund der höheren Kosten eines Pflegedienstes stellen die Kassen hier entsprechend mehr Geld zur Verfügung. Für den zur Verfügung gestellten Betrag kann sich die pflegebedürftige Person Leistungen bei einem ambulanten Pflegedienst einkaufen. Hierzu beraten Sie auch gerne unsere Pflegedienstleitungen.
Die Kombileistung
Die Kombileistung fhr Pflegesachleistung und das Pflegegeld zusammen. Kombileistungen finden immer dann Anwendung, wenn eine Pflegeperson Pflegegeld erhält, aber zusätzlich Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden müssen, weil es z.B. der Pflegeperson zeitlich oder fachlich nicht möglich ist diese Leistungen zu erbringen. Die Berechnung erfolgt hier prozentual.
Beispiel: Ein Versicherter in der Pflegegrad 2 hat nimmt im Monat Leistungen eines ambulanten Dienstes in Höhe von 401 Euro in Anspruch. Das sind auf den Gesamtanspruch von 689 Euro gerechnet 58,20 Prozent. Das bedeutet von dem Gesamtanspruch in den Pflegesachleistungen wurden 57 % des zur Verfgung stehenden Budgets aufgebraucht. Somit stehen noch 43 % von 316 Euro des Pflegegeldes zur Verfügung. Dies entspricht 135,88 Euro.
Wichtig: Alle Leistungen müssen bei der Pflegeversicherung beantrag werden. Erst mit der Antragsstellung auf Pflegesachleistungen oder Kombileistungen ist der Pflegedienst in der Lage Leistungen zu erbringen und direkt mit den Kostenträgern abzurechnen. Die Anträge müssen durch den Versicherten oder einen bevollmächtigten des Versicherten beantragt werden. Wird dies versäumt, so kann es dazu kommen, dass entstandenen Kosten zumindest teilweise vom Versicherten getragen werden müssen.
Bitte lassen Sie sich zu diesen Themen von unseren Pflegedienstleitungen beraten. Diese können Ihnen auch auf Grundlage eines Kostenvoranschlages ausrechnen, wie viel Pflegegeld Sie im Fall der Kombinationsleistungen noch erhalten.
Bei allen Formen von Demenz stehen wir Ihnen jederzeit zur Seite und bieten Ihnen unsere Unterstützung an. Lassen Sie sich kostenlos beraten!